Am 26.05.2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) im Deutschen Bundestag verabschiedet.
Damit wurde auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2022 umgesetzt, dass die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen für die Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind.
Für die Beitragserhebung wurde folgendes beschlossen:
Zum 1.7. steigt der Beitrag für die Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4% des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns.
Ebenfalls steigt der Zuschlag für Kinderlose von 0,35% auf 0,6%.
Wird beim Arbeitgeber mehr als ein Kind unter 25 Jahren nachgewiesen, reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag für das 2.-5. Kind um jeweils 0,25%.
Es ergibt sich also folgender Gesamtbeitragssatz:
Versicherter Arbeitnehmer Gesamtbeitragssatz Pflege
ohne Kind 4,00%
ein Kind (egal wie alt) 3,40%
2 Kinder unter 25 Jahren 3,15%
3 Kinder unter 25 Jahren 2,90%
4 Kinder unter 25 Jahren 2,65%
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren 2,40%
Vorausgesetzt ist der Nachweis über die zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahren beim Arbeitgeber.
In der neuen Version Go bAV! können Sie die neue Pflegeversicherung mit dem Stand 7.2023 berechnen.