Die letzten Änderung des Jahressteuergesetzes 2022 (Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.230€ und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260€) sind in der Vorgabe des Lohnsteuerabzugs 2023 durch das Bundesfinanzministerium noch nicht enthalten.
Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
Trotzdem verwenden einige Unternehmen die neuen Parameter bereits für die Lohnberechnung.
In Go bAV! sind beide Varianten rechenbar!